IV-2 StVK 148/16•Landgericht Arnsberg, 2017-04-12, IV-2 StVK 148/16
Landgericht Arnsberg, 2017-04-12, IV-2 StVK 148/16
IV-2 StVK 148/16Kantonsgericht12.04.2017
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Arnsberg — IV-2 StVK 148/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-04-12
Aktenzeichen: IV-2 StVK 148/16
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2017:0412.IV2STVK148.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Strafvollstreckungskammer
Tenor
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die an den Antragsteller zu vermittelnden Schreiben inklusive förmlicher Zustellungen in einen an der Innenseite der Zimmertür des Antragstellers angebrachten Briefkasten einzulegen.
Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. C. aus B ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bewilligt.
Die Kosten des Verfahrens werden nach einem Gegenstandswert von bis zu 300,00 € zu 4/5 der Antragsgegnerin und zu 1/5 dem Antragsteller auferlegt.
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