IV 2 StVK 179/16•Landgericht Arnsberg, 2017-04-19, IV 2 StVK 179/16
Landgericht Arnsberg, 2017-04-19, IV 2 StVK 179/16
IV 2 StVK 179/16Kantonsgericht19.04.2017
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Arnsberg — IV 2 StVK 179/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-04-19
Aktenzeichen: IV 2 StVK 179/16
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2017:0419.IV2STVK179.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Strafvollstreckungskammer
Tenor
Es wird festgestellt, dass die bis zum 13.07.2016 verzögerte Aushändigung des am 06.07.2016 zu übergebenden Schreibens des Rechtsanwalts G. aus O. rechtswidrig war.
Es wird ferner festgestellt, dass die an den Antragsteller gerichtete Aufforderung zur Zustimmung des Öffnens und der inhaltlichen Kontrolle von eindeutig als Verteidigerpost gekennzeichneten Schreiben rechtswidrig war.
Im Übrigen werden die Anträge auf gerichtliche Entscheidung und einstweiligen Rechtschutz zurückgewiesen.
Dem Antragsteller wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. F. aus O. ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bewilligt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Antragstellers werden nach einem Gegenstandswert von bis zu 300,00 € der Antragsgegnerin und dem Antragsteller je zur Hälfte auferlegt.
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