1 O 259/14•Landgericht Arnsberg, 2017-05-11, 1 O 259/14
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Arnsberg — 1 O 259/14 — Sonstige
Entscheidungsdatum: 2017-05-11
Aktenzeichen: 1 O 259/14
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2017:0511.1O259.14.00
Dokumenttyp: Sonstige
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagten zu 1) und 2) zahlen als Gesamtschuldner durch Banküberweisung auf ein noch zu benennendes Rechtsanwaltsanderkonto der Prozessbevollmächtigten des Klägers bis zum 31.07.2017 an den Kläger 750.000,00 €, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw Porsche mit der Fahrgestellnummer XXXXXXXXXX an den Beklagten zu 1).
Die Übergabe des Fahrzeuges an den Beklagten zu 1) erfolgt in der T nach Rücksprache der Parteien.
Im Fall der Nichtzahlung bis zum 31.07.2017 kann der Kläger den Vergleich durch schriftliche Anzeige zur Gerichtsakte bis zum 18.08.2017 widerrufen.
2.Der Beklagte zu 1) verpflichtet sich, im Fall der Verfügung über das oben genannte Fahrzeug die Sachverständigengutachten des Herrn E vom 23.06.2016 und vom 21.11.2016 sowie des Herrn P vom 29.04.2014 und vom 03.08.2015 dem Erwerber vor Erwerb zur Verfügung zu stellen.
3.Damit ist der Rechtsstreit und sind sämtliche mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt zusammenhängende wechselseitigen Ansprüche der Vergleichsparteien erledigt.
4.Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
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