2 O 264/16•Landgericht Arnsberg, 2017-05-12, 2 O 264/16
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Arnsberg — 2 O 264/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-05-12
Aktenzeichen: 2 O 264/16
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2017:0512.2O264.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 37.007,31 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.04.2016 Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs A mit der Fahrgestellnummer ###### abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von EUR 14.221,60 zu zahlen;
es wird festgestellt, dass sich die Beklagte spätestens seit dem 26.04.2016 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstandes in Annahmeverzug befindet;
die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.229,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.04.2016 zu zahlen;
im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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