Landgericht Arnsberg, 2017-08-02, 3 S 198/16

3 S 198/16Kantonsgericht02.08.2017

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Arnsberg — 3 S 198/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-08-02

Aktenzeichen: 3 S 198/16

ECLI: ECLI:DE:LGAR:2017:0802.3S198.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Tenor

Auf die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts N vom 27.10.2016 (Az: 3 C 312/14) wird das Urteil dese Amtsgerichts N abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 583,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.08.2014 zu zahlen sowie den Kläger von Sachverständigenkosten des Sachverständigen H in Höhe von 124,43 Euro freizustellen.

Die Beklagen werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 Euro freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 85 % und die Beklagten zu 15 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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