5 T 120/18•Landgericht Arnsberg, 2018-07-10, 5 T 120/18
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Arnsberg — 5 T 120/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-07-10
Aktenzeichen: 5 T 120/18
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2018:0710.5T120.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Tenor
Auf die Beschwerde der Landeskasse vom 04.04.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts T
vom 17.03.2018 aufgehoben.
Die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers vom 26.06.2017 wird dahingehend abgeändert, dass von dieser die Gebühr nach Nr. 208 KV-GvKostG in Höhe von 8,00 € und die darauf entfallene Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV-GvKostG in Höhe von 1,60 € abzusetzen sind.
Insoweit bereits vereinnahmte Gebühren sind an die Gläubigerin zu erstatten.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
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