Landgericht Arnsberg, 2018-07-10, 5 T 132/18

5 T 132/18Kantonsgericht10.07.2018

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Arnsberg — 5 T 132/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-07-10

Aktenzeichen: 5 T 132/18

ECLI: ECLI:DE:LGAR:2018:0710.5T132.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Tenor

Auf die Beschwerde der Landeskasse vom 03.04.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts Soest vom 17.03.2018 aufgehoben.

Die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers vom 15.11.2017 wird dahingehend abgeändert, dass von dieser die Gebühr nach Nr. 208 KV-GvKostG in Höhe von 8,00 € und die darauf entfallene Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV-GvKostG in Höhe von 1,60 € abzusetzen sind.

Insoweit bereits vereinnahmte Gebühren sind an den Schuldner zu erstatten.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

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