Landgericht Arnsberg, 2019-01-08, 2 StVK 503/18

2 StVK 503/18Kantonsgericht08.01.2019

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Arnsberg — 2 StVK 503/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-01-08

Aktenzeichen: 2 StVK 503/18

ECLI: ECLI:DE:LGAR:2019:0108.2STVK503.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Strafvollstreckungskammer für Vollzugssachen

Tenor

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller unverzüglich während der Ruhezeiten auf einem Einzelhaftraum unterzubringen.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Der Streitwert wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.

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