2 StVK 503/18•Landgericht Arnsberg, 2019-01-08, 2 StVK 503/18
Landgericht Arnsberg, 2019-01-08, 2 StVK 503/18
2 StVK 503/18Kantonsgericht08.01.2019
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Arnsberg — 2 StVK 503/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-01-08
Aktenzeichen: 2 StVK 503/18
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2019:0108.2STVK503.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Strafvollstreckungskammer für Vollzugssachen
Tenor
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller unverzüglich während der Ruhezeiten auf einem Einzelhaftraum unterzubringen.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Der Streitwert wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.
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