8 O 95/18•Landgericht Arnsberg, 2019-01-31, 8 O 95/18
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Arnsberg — 8 O 95/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-01-31
Aktenzeichen: 8 O 95/18
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2019:0131.8O95.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit dem Hinweis „Architektur“ zu werben, wenn dies geschieht wie im unter der URL (an dieser Stelle befindet sich eine Internetadresse) im als Ausdruck gemäß Anlage 1 zur Klageschrift wiedergegebenen Internetauftritt der Beklagten, wenn im Unternehmen nicht mindestens eine Person fest angestellt ist, die in der Architektenliste der zuständigen Architektenkammer eingetragen ist.
Der Beklagte wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall höchstens von insgesamt bis zu 2 Jahren, angedroht, wobei die Ordnungshaft an einem der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten zu vollstrecken ist.
Die Beklagte wird außerdem verurteilt, an die Klägerin Aufwendungsersatz in Höhe von 299,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.11.2018 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Unterlassungsentscheidung aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 €, im Übrigen nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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