2 Qs-410 UJs 176/19-22/19•Landgericht Arnsberg, 2019-03-13, 2 Qs-410 UJs 176/19-22/19
Landgericht Arnsberg, 2019-03-13, 2 Qs-410 UJs 176/19-22/19
2 Qs-410 UJs 176/19-22/19Kantonsgericht13.03.2019
Regest
Zur Verhältnismäßigkeit einer Funkzellenabfrage
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Arnsberg — 2 Qs-410 UJs 176/19-22/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-03-13
Aktenzeichen: 2 Qs-410 UJs 176/19-22/19
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2019:0313.2QS410UJS176.19.2.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Große Strafkammer - Beschwerdekammer -
Normen: StPO § 100g
Leitsätze
Zur Verhältnismäßigkeit einer Funkzellenabfrage
Tenor
Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft B wird der Beschluss abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Mobilfunknetzbetreiber
- U
H xxx
xxxxx N,
- W
C x
xxxxx E,
- V
I xx-xx
xxxxx O
werden gemäß §§ 100g Abs. 3 S. 1 und 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 StPO, §§ 113b, 96 (analog) TKG verpflichtet, Auskunft über sämtliche Verkehrsdaten der Basisstation mitzuteilen, welche die Örtlichkeit
xxxxx M, T
in der Zeit
vom 07.03.2019, 18:30 Uhr bis 08.03.2019, 03:00 Uhr
mit Telekommunikation versorgt hat.
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