2 StVK 534/18•Landgericht Arnsberg, 2019-03-20, 2 StVK 534/18
Landgericht Arnsberg, 2019-03-20, 2 StVK 534/18
2 StVK 534/18Kantonsgericht20.03.2019
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Arnsberg — 2 StVK 534/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-03-20
Aktenzeichen: 2 StVK 534/18
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2019:0320.2STVK534.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Strafvollstreckungskammer für Vollzugssachen
Tenor
Der Vollzugsplan vom 04.12.2018 wird in Bezug auf den Punkt „Vollzugsöffnende Maßnahmen“ aufgehoben. Die Vollzugsbehörde wird angewiesen, den Vollzugsplan unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts in diesem Punkt neu zu erstellen.
Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Antragsteller zur Hälfte. Im Übrigen fallen sie der Landeskasse zur Last.
Der Streitwert wird auf 500,00 Euro festgesetzt.
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