2 KLs-450 Js 587/16-41/18•Landgericht Arnsberg, 2019-04-12, 2 KLs-450 Js 587/16-41/18
Landgericht Arnsberg, 2019-04-12, 2 KLs-450 Js 587/16-41/18
2 KLs-450 Js 587/16-41/18Kantonsgericht12.04.2019
Regest
Nach der Eröffnung des Hauptverfahrens und erfolgtem Beginn der Hauptverhandlung darf die Sache wegen unzureichender Strafgewalt erst dann an ein Gericht höherer Ordnung verwiesen werden, wenn da untere Gericht durch den Gang der Hauptverhandlung zu der sicheren Überzeugung gelangt ist, dass der Angeklagte schuldig ist, und der dem Gericht zur Verfügung stehende Strafrahmen nicht ausreicht, um die Straftat angemessen zu ahnden.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Arnsberg — 2 KLs-450 Js 587/16-41/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-04-12
Aktenzeichen: 2 KLs-450 Js 587/16-41/18
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2019:0412.2KLS450JS587.16.4.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Große Strafkammer Arnsberg
Normen: StPO § 270
Leitsätze
Nach der Eröffnung des Hauptverfahrens und erfolgtem Beginn der Hauptverhandlung darf die Sache wegen unzureichender Strafgewalt erst dann an ein Gericht höherer Ordnung verwiesen werden, wenn da untere Gericht durch den Gang der Hauptverhandlung zu der sicheren Überzeugung gelangt ist, dass der Angeklagte schuldig ist, und der dem Gericht zur Verfügung stehende Strafrahmen nicht ausreicht, um die Straftat angemessen zu ahnden.
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Verweisungsbeschluss des Amtsgericht C vom 29.10.2018 keine Bindungswirkung entfaltet.
Die Sache wird an das Amtsgericht C – Schöffengericht – zur erneuten Hauptverhandlung zurückverwiesen.
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