2 Qs-410 UJs 254/19-43/19•Landgericht Arnsberg, 2019-04-29, 2 Qs-410 UJs 254/19-43/19
Landgericht Arnsberg, 2019-04-29, 2 Qs-410 UJs 254/19-43/19
2 Qs-410 UJs 254/19-43/19Kantonsgericht29.04.2019
Regest
Zur Verhältnismäßigkeit einer Funkzellenabfrage
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Arnsberg — 2 Qs-410 UJs 254/19-43/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-04-29
Aktenzeichen: 2 Qs-410 UJs 254/19-43/19
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2019:0429.2QS410UJS254.19.4.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Große Strafkammer - Beschwerdekammer -
Normen: StPO § 100g
Leitsätze
Zur Verhältnismäßigkeit einer Funkzellenabfrage
Tenor
Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Arnsberg wird der Beschluss abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Mobilfunknetzbetreiber
-
X
-
Y
-
Z
werden gemäß §§ 100g Abs. 3 S. 1 und 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 StPO, §§ 113b, 96 (analog) TKG verpflichtet, Auskunft über sämtliche Verkehrsdaten der Basisstation mitzuteilen, welche die Örtlichkeit M, T in der Zeit vom 24.04.2019, 22:30 Uhr bis 25.04.2019, 03:00 Uhr mit Telekommunikation versorgt hat.
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