2 Qs-362 Js 118/16-78/18•Landgericht Arnsberg, 2019-08-26, 2 Qs-362 Js 118/16-78/18
Landgericht Arnsberg, 2019-08-26, 2 Qs-362 Js 118/16-78/18
2 Qs-362 Js 118/16-78/18Kantonsgericht26.08.2019
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Arnsberg — 2 Qs-362 Js 118/16-78/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-08-26
Aktenzeichen: 2 Qs-362 Js 118/16-78/18
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2019:0826.2QS362JS118.16.78.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Große Strafkammer - Beschwerdekammer
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Amtsgerichts B vom 01.11.2018 aufgehoben, soweit der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist, und die Anklage vom 02.01.2018 auch insoweit zugelassen, als den Angeschuldigten gemeinschaftlicher Kinderhandel gemäß § 236 Abs. 1 S. 1 bzw. S. 2 StGB zur Last gelegt wird. Es wird auch insoweit das Hauptverfahren vor dem Strafrichter beim Amtsgericht B eröffnet.
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