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IV-2 StVK 164/20•Landgericht Arnsberg, 2020-09-03, IV-2 StVK 164/20
IV-2 StVK 164/20Kantonsgericht03.09.2020
Entscheidungsdatum: 2020-09-03
Aktenzeichen: IV-2 StVK 164/20
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2020:0903.IV2STVK164.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Strafvollstreckungskammer für Vollzugssachen
Es wird festgestellt, dass die Ablehnung der Gewährung von Begleitausgängen für den 28.05., 25.06. und 30.07.2020 rechtswidrig war.
Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers werden zu 1/3 dem Antragsteller und zu 2/3 der Landeskasse auferlegt.
Der Streitwert wird auf bis zu 1.000,00 Euro festgesetzt.
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