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5 T 139/22•Landgericht Arnsberg, 2022-09-23, 5 T 139/22
Entscheidungsdatum: 2022-09-23
Aktenzeichen: 5 T 139/22
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2022:0923.5T139.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Auf die Beschwerde der Gläubigerin vom 09.08.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 1.08.2022 (43 M 629/22) aufgehoben und die Obergerichtsvollzieherin T angewiesen, den Vollstreckungsauftrag vom 24.06.2022 gegen den Schuldner J, Az. 1623807841575 (36.30) durchzuführen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens werden niedergeschlagen; Auslagen werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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