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6 Qs-192 Js 410/21-133/22•Landgericht Arnsberg, 2022-10-27, 6 Qs-192 Js 410/21-133/22
6 Qs-192 Js 410/21-133/22Kantonsgericht27.10.2022
Entscheidungsdatum: 2022-10-27
Aktenzeichen: 6 Qs-192 Js 410/21-133/22
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2022:1027.6QS192JS410.21.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Große Strafkammer - Beschwerdekammer -
Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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