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5 T 50/24•Landgericht Arnsberg, 2024-03-28, 5 T 50/24
Entscheidungsdatum: 2024-03-28
Aktenzeichen: 5 T 50/24
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2024:0328.5T50.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 23.02.2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts Soest vom 12.02.2024 (9 M 2056/23) teilweise abgeändert und die Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers Q. (DR I 453/23) auf insgesamt 26,75 € festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
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