Landgericht Bielefeld, 2005-06-09, 6 O 258/04

6 O 258/04Kantonsgericht09.06.2005

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bielefeld — 6 O 258/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-06-09

Aktenzeichen: 6 O 258/04

ECLI: ECLI:DE:LGBI:2005:0609.6O258.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Drittwiderbeklagten keine Schadensersatzansprüche aus dem Kaufvertrag vom 30.04.1994, UR-NR. 412/1994, des Notars W. K. in G., gegen die Widerkläger zustehen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und Widerkläger tragen der Kläger und die Drittwiderbeklagte zu je ½.

Im Übrigen tragen der Kläger und die Drittwiderbeklagte ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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