6 O 60/05•Landgericht Bielefeld, 2007-07-10, 6 O 60/05
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bielefeld — 6 O 60/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-07-10
Aktenzeichen: 6 O 60/05
ECLI: ECLI:DE:LGBI:2007:0710.6O60.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Tenor
- Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger zu Händen eines von dem Kläger zu beauftragenden Notars 95.100,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2005 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abgabe folgender notarieller Erklärung des Klägers und seiner Ehefrau J. L., vor dem beauftragten Notar:
“Wir sind eingetragene Eigentümer des nachfolgend beschriebenen, im Wohnungsgrundbuch von H., Blatt xxx eingetragenen Wohnungseigen-tums und des im Teileigentumsgrundbuch von H., Blatt xxx eingetragenen Tiefgaragenstellplatz, bestehend aus
a) einen 61/10.000stel Miteigentumsanteil an dem Grundstück im Rechtssinn, Gemarkung H., Flur xx, Flurstücke xxxxx, verbunden mit dem Sondereigentum and er Wohnung im Gebäude XXX, im x. Obergeschoss rechts, Nr. xxx des Aufteilungsplanes, sowie
b) einen 16/10.000stel Miteigentumsanteil an dem obigen Grundstück im Rechtssinn, verbunden mit dem Sondereigentum an dem Tiefga-ragenstellplatz Nr. xx des Aufteilungsplanes.
Wir verpflichten uns hiermit, das vorbezeichnete Wohnungseigentums-recht auf die K. & Co. KG, vertreten durch ihren Geschäftsführer zu ü-bertragen, frei von der in Abteilung III des Wohnungsgrundbuches ein-getragenen Grundschuld der W. Volksbank eG in Höhe von 185.400 DM.
Wir erteilen hierzu der K. & Co. KG die unwiderrufliche Vollmacht, in unserem Namen unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, die Auflassung zu erklären.
Wir erteilen unser Einverständnis mit einer Weisung der K. & Co. KG an den unterzeichnenden Notar, den eingehenden Zahlungsbetrag zur Ab-lösung der in Abteilung III des Wohnungsgrundbuches eingetragenen Grundschuld der W. Volksbank eG zu verwenden.
Wie bewilligen die Eintragung der K. & Co. KG als Eigentümer unter der aufschiebenden Bedingung, dass Zahlungseingang in Höhe des durch die Klage geforderten Betrages nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2005 auf dem Konto des unterzeichnenden Notars erfolgt und ein etwaig überschießender Betrag an uns auszukehren ist.“
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Es wird festgestellt, dass die Beklagten auch zum Ausgleich des weiteren Vermögensschadens verpflichtet sind, soweit die im Klageantrag zu 1. nä-her bezeichnete Wohnung betroffen ist und der Schaden mit dem Erwerb dieser Wohnung, ihren laufenden Unterhaltskosten und einer eventuell zu zahlenden Vorfälligkeitsentschädigung zusammenhängt.
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Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 1) seit dem 13.05.2005 in Annahmeverzug befinden.
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Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Widerklage wird abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Verweisung des Landgerichts Köln entstandenen Kosten tragen die Beklagten.
Die durch die Verweisung entstandenen Kosten trägt der Kläger.
- Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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