Landgericht Bielefeld, 2010-01-13, 5 O 303/10

5 O 303/10Kantonsgericht13.01.2010

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bielefeld — 5 O 303/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-01-13

Aktenzeichen: 5 O 303/10

ECLI: ECLI:DE:LGBI:2010:0113.5O303.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Tenor

  1. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist zulässig.

  2. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

  3. Der vorläufige Streitwert für das Verfahren wird mit 17.431,98 € festgesetzt.

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