5 O 303/10•Landgericht Bielefeld, 2010-01-13, 5 O 303/10
Landgericht Bielefeld, 2010-01-13, 5 O 303/10
5 O 303/10Kantonsgericht13.01.2010
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bielefeld — 5 O 303/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-01-13
Aktenzeichen: 5 O 303/10
ECLI: ECLI:DE:LGBI:2010:0113.5O303.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Tenor
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Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist zulässig.
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Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
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Der vorläufige Streitwert für das Verfahren wird mit 17.431,98 € festgesetzt.
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