1 O 156/09•Landgericht Bielefeld, 2010-04-08, 1 O 156/09
Landgericht Bielefeld, 2010-04-08, 1 O 156/09
1 O 156/09Kantonsgericht08.04.2010
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bielefeld — 1 O 156/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-04-08
Aktenzeichen: 1 O 156/09
ECLI: ECLI:DE:LGBI:2010:0408.1O156.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 6.815,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.000,-- Euro seit dem 11.3.2009 und aus 1.815,95 Euro seit dem 16.6.2009 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 359,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.6.2009 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) 790,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.6.2009 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1) sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden, resultierend aus dem Unfall vom 15.1.2009 in A., bei einer Haftungsquote von 50 % zu ersetzen, soweit der Ersatzanspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 1) zu 42 %, der Kläger zu 2) zu 18 % und die Beklagte zu 40 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) tragen diese selbst zu 53 % und die Beklagte zu 47 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) tragen dieser selbst zu 86 % und die Beklagte zu 14 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin zu 1) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Klägers zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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