23 T 119/10•Landgericht Bielefeld, 2010-11-17, 23 T 119/10
Landgericht Bielefeld, 2010-11-17, 23 T 119/10
23 T 119/10Kantonsgericht17.11.2010
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bielefeld — 23 T 119/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-11-17
Aktenzeichen: 23 T 119/10
ECLI: ECLI:DE:LGBI:2010:1117.23T119.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 23. Zivilkammer
Tenor
Die angefochtene Kostenberechnung wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
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Entwurf Gesellschafterbeschluss: bleibt unverändert
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Urkundenrolle Nummer 62/09: bleibt unverändert
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Gesellschafterliste mit Bescheinigung:
Geschäftswert: 6.250, 00 €
10/10 Gebühr gemäß §§ 32, 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO
Erstellung einer Tatsachenbescheinigung 48,00 Euro
Dokumentenpauschale gemäß § 136 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 KostO, 4 Kopien 2,00 Euro
19 % Umsatzsteuer 50,00 Euro
9,50 Euro
Summe 59,50 Euro
Zusammenfassung:
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Entwurf Gesellschafterbeschluss 429,00 Euro
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Urkundenrolle Nummer 62/09 83,30 Euro
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Gesellschafterliste mit Bescheinigung 59,50 Euro
Summe insgesamt 571,80 Euro
Das Verfahren ist gebührenfrei. Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen wird nicht angeordnet.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 24,00 € festgesetzt.
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