Landgericht Bielefeld, 2011-04-12, 2 O 50/11

2 O 50/11Kantonsgericht12.04.2011

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bielefeld — 2 O 50/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-04-12

Aktenzeichen: 2 O 50/11

ECLI: ECLI:DE:LGBI:2011:0412.2O50.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.768,67 € nebst Zinsen

in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 04.05.2010

sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 546,69 €

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin ¼ und die Beklagte

¾ zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen

Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenen

Betrages.

Die Klägerin kann die Vollstreckung seitens der Beklagten durch

Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil für die

Beklagte beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die

Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des

jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

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