1 O 83/10•Landgericht Bielefeld, 2011-08-12, 1 O 83/10
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bielefeld — 1 O 83/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-08-12
Aktenzeichen: 1 O 83/10
ECLI: ECLI:DE:LGBI:2011:0812.1O83.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
a) 3.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2010,
b) 706,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2010,
c) 142,56 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2010,
d) 2.452,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2010,
e) für den Zeitraum vom 12.01.2010 bis zum 30.04.2010 täglich 2,64 Euro sowie für den Zeitraum vom 01.05.2010 bis zum 24.09.2010 täglich 1,28 Euro, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2010,
f) für den Zeitraum vom 01.10.2010 bis zum 30.04.2011 täglich 2,64 Euro sowie für die Zeiträume vom 25.09.2010 bis zum 30.09.2010 und vom 01.05.2011 bis zum 16.06.2011 täglich 1,28 Euro, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Folgetag,
g) für den Zeitraum vom 01.04.2010 bis zum 30.04.2010 täglich 18,30 Euro sowie für den Zeitraum vom 01.05.2010 bis 24.09.2010 täglich 25,00 Euro, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2010,
h) für den Zeitraum vom 01.10.2010 bis zum 30.04.2011 täglich 18,30 Euro sowie für die Zeiträume vom 25.09.2010 bis zum 30.09.2010 und vom 01.05.2011 bis zum 16.06.2011 täglich 25,00 Euro, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Folgetag
zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes P., Lebens-Nr. DE xxx.
Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des Pferdes P. in Verzug befindet.
Es wird ferner festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 17.06.2011 alle künftigen, für eine artgerechte Haltung des Pferdes erforderlichen Futter- und Einstreukosten, maximal 2,64 Euro pro Tag, sowie Pflegekosten, maximal 25,00 Euro pro Tag, bis zur Rücknahme des Pferdes zu ersetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 30 % und der Beklagte zu 70 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 19.778,43 Euro festgesetzt.
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