101 StVK 3270/12•Landgericht Bielefeld, 2012-12-27, 101 StVK 3270/12
Landgericht Bielefeld, 2012-12-27, 101 StVK 3270/12
101 StVK 3270/12Kantonsgericht27.12.2012
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bielefeld — 101 StVK 3270/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-12-27
Aktenzeichen: 101 StVK 3270/12
ECLI: ECLI:DE:LGBI:2012:1227.101STVK3270.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Strafvollstreckungskammer
Tenor
Der Vollzugsplan des Antragstellers vom 28.02.2012 wird aufgehoben, soweit die Fortschreibungsfrist auf „Februar 2013“ festgesetzt worden ist. Der Antragsgegner wird angewiesen, den Vollzugsplan unverzüglich fortzuschreiben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse.
Der Gegenstandswert wird auf 250,00 € festgesetzt.
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