23 T 275/13•Landgericht Bielefeld, 2013-05-15, 23 T 275/13
Landgericht Bielefeld, 2013-05-15, 23 T 275/13
23 T 275/13Kantonsgericht15.05.2013
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bielefeld — 23 T 275/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-05-15
Aktenzeichen: 23 T 275/13
ECLI: ECLI:DE:LGBI:2013:0515.23T275.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 23. Zivilkammer
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Gläubigerin aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.
Es ist erforderlich und für die Gläubigerin auch ohne weiteres zumutbar, den amtlich vorgeschriebenen Vordruck hinsichtlich der zu vollstreckenden Haupt- und Nebenforderungen in den entsprechenden Spalten (Seite 3) mit konkreten Angaben zu versehen. Denn die zu vollstreckenden Forderungen müssen nach Hauptsache, Zinsen, Prozess- und Vollstreckungskosten hinreichend bestimmbar sein (BGH, JurBüro 2008, 606). Insoweit ist (ergänzend) zwar auch die Bezugnahme auf eine beigefügte Forderungsaufstellung zulässig. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit für den – häufig nicht anwaltlich vertretenen - Schuldner ist jedoch eine Unterscheidung und konkrete Bezifferung von Haupt- und Nebenforderungen - wie er auf Seite 3 des amtlichen Vordruckes vorgesehen ist - zumutbar, zumal hierzu in der Regel lediglich die sich aus der Forderungsaufstellung ergebenden (Gesamt-)Beträge errechnet und in das amtliche Formular übernommen werden müssen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.