Landgericht Bielefeld, 2013-06-03, 23 T 306/13

23 T 306/13Kantonsgericht03.06.2013

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bielefeld — 23 T 306/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-06-03

Aktenzeichen: 23 T 306/13

ECLI: ECLI:DE:LGBI:2013:0603.23T306.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 23. Zivilkammer

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Schuldnerin aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.

Der Widerspruch der Schuldnerin gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist im Übrigen bereits unzulässig. Gemäß § 900 Abs. 4 ZPO kann der Widerspruch nämlich nur im Termin vor dem Gerichtsvollzieher erfolgen, was hier nicht geschehen ist. Der lediglich schriftlich vor dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (22.11.2012) gegenüber dem Amtsgericht am 24.10.2012 erfolgte Widerspruch war daher unbeachtlich.

Das Amtsgericht hat auch nicht den Anspruch der Schuldnerin auf rechtliches Gehör verletzt. Es hat vielmehr – auch in der

Nichtabhilfeentscheidung vom 27.05.2013 - zutreffende rechtliche Hinweise erteilt, der Schuldnerin ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und die Ausführungen der Schuldnerin bei seiner Entscheidung berücksichtigt.

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