Landgericht Bielefeld, 2013-12-19, 1 O 251/12

1 O 251/12Kantonsgericht19.12.2013

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bielefeld — 1 O 251/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-12-19

Aktenzeichen: 1 O 251/12

ECLI: ECLI:DE:LGBI:2013:1219.1O251.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilkammer

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 45.600,00 EUR nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.10.2011 zu zahlen.

  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von allen Schäden und Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der vom Erblasser E. L. am 5.5.2006 gezeichneten Beteiligung an der Dr. Peters DS-Rendite-Fonds Nr. 116 DS National GmbH & Co. Containerschiff KG im Nennwert von 50.000,00 EUR (Anteilsnummer 60194) resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären.

  3. Die Verurteilung zu Ziffern 1) und 2) erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots der Klägerin gegenüber der Beklagten auf Übertragung der vom Erblasser E. L. am 5.5.2006 gezeichneten Beteiligung an der Dr. Peters DS-Rendite-Fonds Nr. 116 DS National GmbH & Co. Containerschiff KG im Nennwert von 50.000,00 EUR (Anteilsnummer 60194) sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte.

  4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der vom Erblasser E. L. am 5.5.2006 gezeichneten Beteiligung an der Dr. Peters DS-Rendite-Fonds Nr. 116 DS National GmbH & Co. Containerschiff KG im Nennwert von 50.000,00 EUR (Anteilsnummer 60194) sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet.

  5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.641,96 EUR nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.10.2011 zu zahlen.

  6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  7. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits.

  8. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung iHv. 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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