101 StVK 4050/14•Landgericht Bielefeld, 2014-11-19, 101 StVK 4050/14
Landgericht Bielefeld, 2014-11-19, 101 StVK 4050/14
101 StVK 4050/14Kantonsgericht19.11.2014
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bielefeld — 101 StVK 4050/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-11-19
Aktenzeichen: 101 StVK 4050/14
ECLI: ECLI:DE:LGBI:2014:1119.101STVK4050.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Strafvollstreckungskammer
Tenor
Der Vollzug der Entscheidung über die Verlegung der Antragstellerin aus der
Justizvollzugsanstalt C. in den
geschlossenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt D. wird bis
zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren ausgesetzt. Die Antragstellerin ist
umgehend zurück zu verlegen.
Die Kosten des Eilverfahrens sowie die der Antragstellerin entstandenen
notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Der Verfahrenswert für das Eilverfahren wird auf 250,00 EUR festgesetzt.
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