Landgericht Bielefeld, 2014-11-19, 101 StVK 4050/14

101 StVK 4050/14Kantonsgericht19.11.2014

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bielefeld — 101 StVK 4050/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-11-19

Aktenzeichen: 101 StVK 4050/14

ECLI: ECLI:DE:LGBI:2014:1119.101STVK4050.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Strafvollstreckungskammer

Tenor

Der Vollzug der Entscheidung über die Verlegung der Antragstellerin aus der

Justizvollzugsanstalt C. in den

geschlossenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt D. wird bis

zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren ausgesetzt. Die Antragstellerin ist

umgehend zurück zu verlegen.

Die Kosten des Eilverfahrens sowie die der Antragstellerin entstandenen

notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Der Verfahrenswert für das Eilverfahren wird auf 250,00 EUR festgesetzt.

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