23 T 851/14•Landgericht Bielefeld, 2015-01-30, 23 T 851/14
Landgericht Bielefeld, 2015-01-30, 23 T 851/14
23 T 851/14Kantonsgericht30.01.2015
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bielefeld — 23 T 851/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-01-30
Aktenzeichen: 23 T 851/14
ECLI: ECLI:DE:LGBI:2015:0130.23T851.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 23. Zivilkammer
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Herford vom 18.01.2013 (Az. 7 K 84/11) wird auf unbestimmte Zeit eingestellt.
Der Schuldnerin wird aufgegeben, der Gläubigerin eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 362,85 € zu zahlen.
Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens trägt die Schuldnerin nach einem Gegenstandswert von 20.000,00 Euro.
Der Schuldnerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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