Landgericht Bielefeld, 2015-01-30, 23 T 851/14

23 T 851/14Kantonsgericht30.01.2015

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bielefeld — 23 T 851/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-01-30

Aktenzeichen: 23 T 851/14

ECLI: ECLI:DE:LGBI:2015:0130.23T851.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 23. Zivilkammer

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Herford vom 18.01.2013 (Az. 7 K 84/11) wird auf unbestimmte Zeit eingestellt.

Der Schuldnerin wird aufgegeben, der Gläubigerin eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 362,85 € zu zahlen.

Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens trägt die Schuldnerin nach einem Gegenstandswert von 20.000,00 Euro.

Der Schuldnerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.