Landgericht Bielefeld, 2015-05-08, 9 KLs - 16/14

9 KLs - 16/14Kantonsgericht08.05.2015

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bielefeld — 9 KLs - 16/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-05-08

Aktenzeichen: 9 KLs - 16/14

ECLI: ECLI:DE:LGBI:2015:0508.9KLS16.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. große Strafkammer

Tenor

I.

Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, wegen schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in zwei Fällen, hiervon in einem Fall in Tateinheit mit ausbeuterischer Zuhälterei, sowie wegen eines weiteren Falls der ausbeuterischen Zuhälterei zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten

verurteilt.

II.

Der Angeklagte wird weiter verurteilt, an die Neben- und Adhäsionsklägerin einen Betrag in Höhe von 42.200,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.01.2015 zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind.

III.

Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Neben- und Adhäsionsklägerin sämtliche künftig aus diesen Taten entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu erstatten, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind. Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.

IV.

Das Urteil ist, soweit es die Adhäsionsansprüche betrifft, gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

V.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin sowie die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen der Neben- und Adhäsionsklägerin.

Angewendete Vorschriften:

§§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, 181a Abs. 1 Nr. 1, 232 Abs. 3 u. 4 Nr. 1 u. 2, 52, 53 StGB

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