Landgericht Bielefeld, 2016-07-19, 12 O 44/16

12 O 44/16Kantonsgericht19.07.2016

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bielefeld — 12 O 44/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-07-19

Aktenzeichen: 12 O 44/16

ECLI: ECLI:DE:LGBI:2016:0719.12O44.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer für Handelssachen

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, geschäftlich handelnd Waren mit einer Gegenüberstellung des eigenen Preises zu einer unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) des Herstellers der Waren zu bewerben, wenn die angegebene UVP höher ist als diejenige, die vom Hersteller der Ware tatsächlich ausgesprochen ist;

2. für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot gemäß Ziffer 1. wird der Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft am Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 246,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.05.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,-- € vorläufig vollstreckbar.

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