7 O 201/16•Landgericht Bielefeld, 2017-06-30, 7 O 201/16
Landgericht Bielefeld, 2017-06-30, 7 O 201/16
7 O 201/16Kantonsgericht30.06.2017
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bielefeld — 7 O 201/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-06-30
Aktenzeichen: 7 O 201/16
ECLI: ECLI:DE:LGBI:2017:0630.7O201.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 15.710,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB p. a. seit dem 10.06.2016 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW VW Touran, FIN: xx.
Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte zu 1) mit der Rücknahme des vorgenannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Gerichtskosten sowie seine eigenen außergerichtlichen Kosten zu 62,5 %, die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) zu 25% und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2). Der Beklagte zu 1) trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 37,5 % sowie seine eigenen außergerichtlichen Kosten zu 75 %.
Das Urteil ist – für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages – vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für den Beklagte zu 1) vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils durch ihn zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert wird auf 20.900,00 EUR festgesetzt.
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