Landgericht Bielefeld, 2019-05-10, 18 O 213/18

18 O 213/18Kantonsgericht10.05.2019

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bielefeld — 18 O 213/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-05-10

Aktenzeichen: 18 O 213/18

ECLI: ECLI:DE:LGBI:2019:0510.18O213.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilkammer

Tenor

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 32.557,93 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB p. a. seit 02.05.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs B. mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer XXXXXXXXXXXXXXXXXX mit dem amtlichen Kennzeichen xx-xx-xxxx, dessen Rückübereignung und Rückgabe der Zulassungsbescheinigung Teil I und II und der dazugehörigen Fahrzeugschlüssel.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme des v. g. Fahrzeuges in Annahmeverzug befinden.

3. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.590,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2018 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

7. Der Streitwert wird auf bis 50.000,00 EUR festgesetzt.

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