Landgericht Bielefeld, 2019-07-19, 1 Ks 13/18

1 Ks 13/18Kantonsgericht19.07.2019

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bielefeld — 1 Ks 13/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-07-19

Aktenzeichen: 1 Ks 13/18

ECLI: ECLI:DE:LGBI:2019:0719.1KS13.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: I. große Strafkammer

Tenor

    1. Der Angeklagte A. wird wegen Mordes in drei Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt.

Seine Schuld wiegt besonders schwer.

Seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet.

    1. Der Angeklagte B. wird wegen Mordes in zwei Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt.

Im Übrigen wird er freigesprochen.

Seine Schuld wiegt besonders schwer.

    1. Die Einziehung der folgenden Tatmittel wird angeordnet:
  • Kampfmesser mit ca. 26 cm Gesamt- und ca. 13 cm Klingenlänge (pol. Ass.-Nr. 000)

  • Mobiltelefon (pol. Ass.-Nr. 00)

  • Mobiltelefon (pol. Ass.-Nr. 000)

  • Mobiltelefon (pol. Ass.-Nr. 000)

    1. Im Umfang des Freispruchs trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten B. . Die Kosten des Verfahrens im Übrigen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger tragen die Angeklagten.

Angewendete Vorschriften: §§ 211, 25 Abs. 2, 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 S. 1, 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 74 Abs. 1 StGB, für den Angeklagten A. zusätzlich § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, Abs. 2, Abs. 3 S. 2 StGB.

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