Landgericht Bielefeld, 2019-07-25, 5 O 123/19

5 O 123/19Kantonsgericht25.07.2019

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bielefeld — 5 O 123/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-07-25

Aktenzeichen: 5 O 123/19

ECLI: ECLI:DE:LGBI:2019:0725.5O123.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Tenor

Der Verfügungsbeklagte hat es zu unterlassen, die nachstehenden Behauptungen – auch nur sinngemäß – zu wiederholen:

 Das aus der Fa. O. GmbH mit Sitz in C., Rechtsanwalt Z. aus T. und einem Sachverständigen A. bestehende Netzwerk steht bereits im Fokus der Öffentlichkeit, von Berufsständen, Kammern und Verbänden.

 Es werden standesrechtliche Bedenken unter Berufsnahen bereits öffentlich diskutiert.

Dem Verfügungsbeklagten wird für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für den Verfügungsbeklagten vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger kann die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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