Landgericht Bielefeld, 2019-08-02, 1 O 489/18

1 O 489/18Kantonsgericht02.08.2019

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bielefeld — 1 O 489/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-08-02

Aktenzeichen: 1 O 489/18

ECLI: ECLI:DE:LGBI:2019:0802.1O489.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 2.688,26 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.12.2018 zu zahlen.

Die Beklagte zu 2) wird ferner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.12.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 90 % und die Beklagte zu 2) zu 10 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) werden der Klägerin auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen die Klägerin zu 80 % und die Beklagte zu 2) zu 20 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin und die Beklagte zu 1) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags leistet.

Der Streitwert wird auf 12.971,70 EUR festgesetzt.

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