21 T 17/19•Landgericht Bielefeld, 2019-10-17, 21 T 17/19
Landgericht Bielefeld, 2019-10-17, 21 T 17/19
21 T 17/19Kantonsgericht17.10.2019
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bielefeld — 21 T 17/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-10-17
Aktenzeichen: 21 T 17/19
ECLI: ECLI:DE:LGBI:2019:1017.21T17.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 21. Zivilkammer durch Einzelrichter
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 19.11.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 19.10.2018 abgeändert.
Der Antragstellerin wird für die beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe bewilligt.
Zugleich wird ihr Rechtsanwalt T., , zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte beigeordnet.
Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der antragstellenden Partei wird von der Anordnung einer ratenweisen Zahlung der Prozesskosten zunächst abgesehen. Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss gemäß § 120a Abs. 1 ZPO abgeändert werden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
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