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04 Ks 2/19•Landgericht Bielefeld, 2023-11-21, 04 Ks 2/19
04 Ks 2/19Kantonsgericht21.11.2023
Entscheidungsdatum: 2023-11-21
Aktenzeichen: 04 Ks 2/19
ECLI: ECLI:DE:LGBI:2023:1121.04KS2.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. große Jugendkammer
Die Angeklagten sind der gefährlichen Körperverletzung schuldig.
Gegen den Angeklagten B. V. wird eine Freiheitsstrafe von
zwei Jahren und neun Monaten
verhängt, gegen die Angeklagten S. V., UA. V. und Z. V. jeweils eine Freiheitsstrafe von
zwei Jahren und sechs Monaten,
gegen den Angeklagten E. V. eine Freiheitsstrafe von
einem Jahr und neun Monaten
und gegen den Angeklagten U. V. eine Freiheitsstrafe von
einem Jahr.
Die Vollstreckung der gegen die Angeklagten E. V. und U. V. verhängten Freiheitsstrafen wird zur Bewährung ausgesetzt.
Zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung gelten von den verhängten Strafen jeweils
zwei Monate
als bereits verbüßt.
Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen.
Angewandte Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4, 25 Abs. 2, 52 StGB.
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