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8 O 371/23•Landgericht Bielefeld, 2024-04-08, 8 O 371/23
8 O 371/23Kantonsgericht08.04.2024
Entscheidungsdatum: 2024-04-08
Aktenzeichen: 8 O 371/23
ECLI: ECLI:DE:LGBI:2024:0408.8O371.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Dem Beklagten wird hierfür eine Räumungsfrist bis zum 31.10.2024 gewährt.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 4.042,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.01.2024 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer 1) vorläufig vollstreckbar. Insoweit wird dem Beklagten nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Im Übrigen ist das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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