Landgericht Bonn, 1988-11-18, 4 S 100/88

4 S 100/88Kantonsgericht18.11.1988

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 4 S 100/88 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1988-11-18

Aktenzeichen: 4 S 100/88

ECLI: ECLI:DE:LGBN:1988:1118.4S100.88.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilkammer des Landgerichts

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.4.1988 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn (3 C 22/88) abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, auf seine Kosten an der Grenze des Grundstücks A im Verlaufe der vorhandenen Wasserhausanschlussleitung

entweder

einen Wasserzählerschacht unter Niveau mit den Abmessungen gemäß dem Formblatt Wasserzählerausabe1974 anzubringen

oder

einen Wasserzählerschrank, der für die frostsichere Aufnahme der Meßeinrichtung geeignet ist, anzubringen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden dem Beklagten auferlegt.

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