Landgericht Bonn, 1991-08-14, 6 T 206/91

6 T 206/91Kantonsgericht14.08.1991

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 6 T 206/91 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1991-08-14

Aktenzeichen: 6 T 206/91

ECLI: ECLI:DE:LGBN:1991:0814.6T206.91.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer des Landgerichts

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 13.05.1991 - 8 H 9/91 - aufgehoben.

Das Prozesskostenhilfeverfahren betreffend das Beweissicherungsgesuch der Antragstellerin vom 30.04.1991 wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen, wobei Prozesskostenhilfe nicht aus dem Grunde versagt werden darf, für ein Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO gäbe es die Möglichkeit der Prozesskostenhilfebewilligung grundsätzlich nicht.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

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