Landgericht Bonn, 1995-04-10, 9 O 200/94

9 O 200/94Kantonsgericht10.04.1995

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 9 O 200/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1995-04-10

Aktenzeichen: 9 O 200/94

ECLI: ECLI:DE:LGBN:1995:0410.9O200.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 8.536,74 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28.12.1993 abzüglich am 8.3.1994 gezahlter 3.114,50 DM zu zahlen.

Die weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreites tragen die Kläger je

13% und die Beklagte 74 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 7.800,00 DM.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung seitens der Be klagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von je 400,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Den Parteien wird gestattet, die erforderliche Sicherheitsleistung auch durch eine schriftliche, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder eines öffentlich-rechtlichen Kreditinstitutes zu erbringen.

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