9 O 200/94•Landgericht Bonn, 1995-04-10, 9 O 200/94
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 9 O 200/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-04-10
Aktenzeichen: 9 O 200/94
ECLI: ECLI:DE:LGBN:1995:0410.9O200.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 8.536,74 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28.12.1993 abzüglich am 8.3.1994 gezahlter 3.114,50 DM zu zahlen.
Die weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreites tragen die Kläger je
13% und die Beklagte 74 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 7.800,00 DM.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung seitens der Be klagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von je 400,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Den Parteien wird gestattet, die erforderliche Sicherheitsleistung auch durch eine schriftliche, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder eines öffentlich-rechtlichen Kreditinstitutes zu erbringen.
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