Landgericht Bonn, 1999-04-16, 1 O 152/98

1 O 152/98Kantonsgericht16.04.1999

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 1 O 152/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-04-16

Aktenzeichen: 1 O 152/98

ECLI: ECLI:DE:LGBN:1999:0416.1O152.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilkammer des Landgerichts

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 36.135 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.03.1998 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der der Klägerin in dem Konkursverfahren über das Vermögen der C Bank für W AG vor dem Amtsgericht E, Aktenzeichen: ## N ###/## zustehenden, am 03.02.1998 festgestellten sowie in die Tabelle der angemeldeten Forderungen eingetragenen Forderung, soweit diese einen Betrag von 4.165 DM übersteigt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 45.000 DM vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 400 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheit kann auch durch schriftliche, selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, Sparkasse, Volks- oder Raiffeisenbank oder Genossenschaftsbank erbracht werden.

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