37 Qs 19 + 20 / 00•Landgericht Bonn, 2000-06-26, 37 Qs 19 + 20 / 00
Landgericht Bonn, 2000-06-26, 37 Qs 19 + 20 / 00
37 Qs 19 + 20 / 00Kantonsgericht26.06.2000
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 37 Qs 19 + 20 / 00 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2000-06-26
Aktenzeichen: 37 Qs 19 + 20 / 00
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2000:0626.37QS19.20.00.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. große Strafkammer
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 17.05.2000 wird der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 03.05.2000 (51 Gs 339/002b) insoweit aufgehoben als dort die Durchsuchung der Räume der Beschwerdeführerin angeordnet wurde.
Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin trägt die Staatskasse.
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