4 T 54/02•Landgericht Bonn, 2002-02-19, 4 T 54/02
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 4 T 54/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-02-19
Aktenzeichen: 4 T 54/02
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2002:0219.4T54.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Tenor
Die angefochtene Zwischenverfügung wird abgeändert.
Der Rechtspfleger darf den Eintragungsantrag des Notars vom
27.12.2001 nicht aus den zu Buchstabe a) der Zwischenverfügung
vom 15.1.2002 genannten Gründen zurückweisen.
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