14 O 160/00•Landgericht Bonn, 2002-05-02, 14 O 160/00
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 14 O 160/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-05-02
Aktenzeichen: 14 O 160/00
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2002:0502.14O160.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Klagen der Kläger zu 1) bis 6) werden abgewiesen.
Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1) 46,1 %, der Kläger zu 2) und der Kläger zu 3) jeweils 7,95 %, der Kläger zu 4) 19,1 %, der Kläger zu 5) 3,8 % und der Kläger zu 6) 15,1 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Nebenintervenientin zu 2. (Firma E AG) tragen die Klägerin zu 1) 48 %, der Kläger zu 2) und der Kläger zu 3) jeweils 6,2 %, die Klägerin zu 4) 20 %, die Klägerin zu 5) 3,9 % und der Kläger zu 6) 15,7 %. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger und die Nebenintervenientin zu 1. (Frau N) selbst.
Dieses Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, jedoch nur gegen Leistung folgender Sicherheiten, die auch durch eine unwiderrufliche, selbstschuldnerische, schriftliche Bürgschaft einer als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden dürfen:
Beklagte: Euro 7.200,00,
Nebenintervenientin (zu 2.: Firma E AG):
Euro 7.200,00.
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