Landgericht Bonn, 2002-05-02, 14 O 160/00

14 O 160/00Kantonsgericht02.05.2002

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 14 O 160/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-05-02

Aktenzeichen: 14 O 160/00

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2002:0502.14O160.00.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die Klagen der Kläger zu 1) bis 6) werden abgewiesen.

Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1) 46,1 %, der Kläger zu 2) und der Kläger zu 3) jeweils 7,95 %, der Kläger zu 4) 19,1 %, der Kläger zu 5) 3,8 % und der Kläger zu 6) 15,1 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Nebenintervenientin zu 2. (Firma E AG) tragen die Klägerin zu 1) 48 %, der Kläger zu 2) und der Kläger zu 3) jeweils 6,2 %, die Klägerin zu 4) 20 %, die Klägerin zu 5) 3,9 % und der Kläger zu 6) 15,7 %. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger und die Nebenintervenientin zu 1. (Frau N) selbst.

Dieses Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, jedoch nur gegen Leistung folgender Sicherheiten, die auch durch eine unwiderrufliche, selbstschuldnerische, schriftliche Bürgschaft einer als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden dürfen:

Beklagte: Euro 7.200,00,

Nebenintervenientin (zu 2.: Firma E AG):

Euro 7.200,00.

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