18 O 65/90•Landgericht Bonn, 2002-09-06, 18 O 65/90
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 18 O 65/90 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-09-06
Aktenzeichen: 18 O 65/90
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2002:0906.18O65.90.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Zivilkammer des Landgerichts
Tenor
Die Zwangsvollstreckung aus der der Erblasserin unter dem 25.10.1990 erteilten vollstreckbaren Ausfertigung des in der öffentlichen Sitzung des Landgerichts Bonn vom 11.10.1990 geschlossenen Vergleichs - 18 O 65/90 wird für unzulässig erklärt.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens werden dem Gläubiger auferlegt.
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