Landgericht Bonn, 2002-09-27, 4 T 506/02

4 T 506/02Kantonsgericht27.09.2002

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 4 T 506/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-09-27

Aktenzeichen: 4 T 506/02

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2002:0927.4T506.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Tenor

In Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird der Gerichtsvollzieher angewiesen, den Antrag des Gläubigers, den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung zu laden, nicht aus den Gründen seiner Verfügung vom 23.4.2002 zurückzuweisen.

Im übrigen wird die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen.

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